VwGG: § 31 Abs 1 Z 5 (Befangenheit, sonstige wichtige Gründe; Ablehnung der Berichterstatterin und ihrer Vorgesetzten in konkretem Verfahren umfasst nicht Präsidenten als nach der Geschäftsverteilung für diese Berichterstatterin nicht zuständigen Kammervorsitzenden; keine weiteren konkreten Gründe)
VwGH 27. 5. 2009, 2009/04/0113