BundesvergabeG 2006: § 320 Abs 1 Z 2 (Nachprüfungsverfahren; Einleitung des Verfahrens; entstandener oder drohender Schaden durch behauptete Rechts-
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widrigkeit; Verpflichtung der Nachprüfungsbehörde bei Prüfung der Zulässigkeit des Antrages auch von ihr erkannten und vom Auftraggeber nicht aufgegriffenen Ausschließungsgrund heranzuziehen)