Wr VeranstaltungsG: § 3 Abs 1 (Veranstalter; derjenige, auf dessen Rechnung die Veranstaltung erfolgt; auch auf Rechnung mehrerer)
§ 30 Abs 1 Z 6 (verbotene Veranstaltungen; Hütchenspiele)
§ 32 Abs 1 Z 1 (Verwaltungsübertretung; Durchführung einer anmeldepflichtigen Veranstaltung ohne Anmeldung, konzessionspflichtigen ohne Bewilligung oder einer verbotenen Veranstaltung; Hütchenspiel, Bestrafung eines Spielers ohne Feststellung, dass das Spiel auf seine Rechnung durchgeführt wurde)