Tir StrG 1989: § 20 Abs 1 (Straßeninteressentschaft, Bildung; Vertrag aller Interessenten oder Bescheid)
§ 20 Abs 5 (Straßeninteressentschaft, Interessenten; Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke, Personen, denen an diesen Grundstücken dingliche Rechte zustehen; Fruchtgenussrecht)