StVO: § 5 Abs 1 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Verbot des Lenkens eines Kfz in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; Nachtrunk)
VwGH 26. 5. 2009, 2008/02/0372
Abgesehen davon, dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen hat (VwGH 30. 10. 2006, 2005/02/0315 = ZfVB 2007/1613, 1659), übersieht der Bf, dass die belBeh im angef B schlüssig und nachvollziehbar davon ausgegangen ist, dass er keinen Nachtrunk getätigt hat, weshalb ein Beweis zur Menge eines Nachtrunkes entbehrlich war. Abweisung.