StVO: § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest; Verweigerung; unrichtige Angabe des Tatortes)
VwGH 26. 5. 2009, 2008/02/0314
1. Der Bf hat anlässlich der Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes nur erklärt, er sei "ein bisschen verkühlt" und nehme deswegen Medikamente (welche er trotz Aufforderung nicht vorlegte), woraus jedenfalls nicht abzuleiten ist, dass er derartige Lungenfunktionsprobleme gehabt hätte, die die Ableistung der geforderten Alkomatuntersuchung unmöglich gemacht hätten.