StVG: § 120 Abs 1 (Entscheidung betreffend die Rechte der Strafgefangenen; Beschwerde)
§ 120 Abs 2 (ebenso; Verfahren; Mitwirkung des Gefangenen an der Sachverhaltsfeststellung)
§ 121 (ebenso; Zuständigkeit des Anstaltsleiters, bei Beschwerden gegen den Anstaltsleiter der Vollzugskammer)