StbG: § 10 Abs 1 idF BGBl I 2006/37 (Verleihung der Staatsbürgerschaft, Voraussetzungen, ua ununterbrochener ordentlicher Wohnsitz im Inland seit mindestens 10 Jahren, davon zumindest fünf Jahre niedergelassen; Begriff " niedergelassen" ist im Sinne des § 2 Abs 2 und 3 NAG iVm § 8 Abs 1 Z 1 bis 4 NAG zu verstehen, Visum D+C ist kein Aufenthaltstitel iSd NAG; durchgehender "rechtmäßiger" Aufenthalt im Bundesgebiet; Unterbrechung der Frist durch unrechtmäßigen Aufenthalt)