ASVG: § 11 Abs 2 (Ende der Pflichtversicherung; gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich; Verlängerung der Pflichtversicherung)
§ 49 Abs 3 Z 7 (Entgelt, Ausnahmen; Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden; freiwillige Abfertigung, Fehlbezeichnung zur Beitragsvermeidung)