AlVG: § 9 Abs 1 (Arbeitswilligkeit; Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung)
§ 9 Abs 2 (Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung; Sonntagsarbeit; Berücksichtigung der religiösen Pflichten)
ArbeitsruheG: § 8 (Beschäftigung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe; Anspruch auf die zur Erfüllung der religiösen Pflichten notwendigen Freizeit; ebenso)