SchifffahrtsG: § 78 Abs 1 Z 1 lit b (Verlässlichkeit der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans einer juristischen Person als Konzessionsvoraussetzung)
§ 78 Abs 2 Z 1 (Betriebsleiter, Verlässlichkeit; kein Rechtsanspruch des bestellten Betriebsleiters, als verlässlich beurteilt zu werden)