Sachverständigen- und DolmetscherG: § 4 Abs 1 (Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Verfahren)
§ 4 Abs 2 (Eintragung, Voraussetzungen)
§ 6 Abs 1 (Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste, fünfjährige Befristung, Verlängerung um jeweils fünf Jahre, Rezertifizierung)