SPG: § 90 (Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz; DSK nach § 31; wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten; Ausnahme bei Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; erkennungsdienstliche Behandlung ohne B, nicht zwingend eine Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; wegen des Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung Angehaltener)