FPG: § 92 Abs 1 Z 3 (Entziehung eines Konventionsreisepasses; Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten)
VwGH 4. 6. 2009, 2006/18/0204
Der Bf hat 150 Gramm Kokain bestellt, gekauft und geliefert und wurde dafür im Oktober 2003 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Nur wenige Monate später, nämlich ab Mitte Juni 2004, wurde der Bf einschlägig rückfällig, indem er insgesamt rund 2 kg Marihuana von einem Auftraggeber übernommen, verpackt und an andere Personen weitergegeben hat. Weiters hat er zwischen Februar und Juli 2004 wiederholt Kokain für den Eigenkonsum erworben und besessen. Dafür wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei die bedingte Strafnachsicht der Vorverurteilung widerrufen wurde. Im Hinblick auf dieses Gesamtfehlverhalten und unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, die sich beim Bf augenscheinlich bereits verwirklicht hat, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belBeh zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen rechtfertigen die Annahme des § 92 Abs 1 Z 3 FPG, der Bf könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen (VwGH 2. 12. 2008, 2005/18/0614).