Tir GVG: § 36 Abs 1 lit b (Strafbestimmung; Nichterfüllung vorgeschriebener Auflagen; Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes; zulässige Bestrafung für bestimmten Zeitraum auch bei vorangehender Bestrafung für anderen Zeitraum)
AVG: § 19 Abs 3 (Ladung; Nichterscheinen; Entschuldigungsgrund "gesundheitliche Gründe" ohne nähere Konkretisierung und Bescheinigungsmittel nicht ausreichend)