FPG: § 2 Abs 4 Z 11 und 12 (Ausweisung; begünstigter Drittstaatsangehöriger; Familienangehöriger, keiner; österreichische Stiefmutter; keine Unterhaltsgewährung; keine Inanspruchnahme des Rechts auf Freizügigkeit; keine Ungleichbehandlung)
§ 53 Abs 1 (ebenso)