FPG: § 60 Abs 2 Z 7 (Aufenthaltsverbot, befristetes; Grundversorgung; fehlende Unterhaltsmittel)
VwGH 2. 4. 2009, 2009/18/0038
In der Beschwerde wird die beh Annahme bestritten, die Bf sei iSd § 60 Abs 2 Z 7 FPG mittellos. Die Bf verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass ihre Abschiebung nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei, ein Verfahren auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubs noch in erster Instanz anhängig sei und ihr daher - hätte sie keinen Lebensgefährten - ein Rechtsanspruch auf Grundversorgung zukäme.