NAG: § 60 Abs 1 Z 2(Aufenthaltsbewilligung; Selbstständiger; Tischlereibetrieb; Stellungnahme des Arbeitsmarktservice; Prüfung der Schlüssigkeit; keine Bindungswirkung; Interesse Österreichs)
VwGH 3. 4. 2009, 2008/22/0880
Durch die Erl zu § 60 NAG (RV 952 BlgNR 22. GP 144; AB 1055 BlgNR 22. GP 7 f; AB 1154 BlgNR 22. GP 3) geht nun hervor, dass § 60 Abs 1 Z 2 und Z 3 sowie Abs 2 NAG in erster Linie darauf abzielen, Umgehungshandlungen aufzudecken und sog "Scheinselbstständigkeit", dh das bloße Vorgeben einer selbstständigen, nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt aber unselbstständigen Erwerbstätigkeit, hintanzuhalten. Durch die in § 60 Abs 1 Z 3 NAG erfolgte Einfügung, wonach die von der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu erstattende Stellungnahme nur bei begründeten Zweifeln an der Selbstständigkeit einzuholen ist, sollten aber für den Fall des Nichtbestehens derartiger Zweifel die bereits zuvor in § 60 Abs 1 Z 3 NAG enthaltenen weiteren Erfordernisse, wonach Bestimmungen des AuslBG nicht verletzt werden dürfen und die Ausübung der Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegen muss, nicht beseitigt werden. Vielmehr trägt diese Ergänzung dem im AB geäußerten Gedanken Rechnung, dass aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten bei von vornherein unbedenklichen Sachverhalten ein (dann nicht mehr erforderlicher) Verfahrensschritt zu entfallen hat (vgl zur Notwendigkeit der Erfüllung des Kriteriums, nach dem die Ausübung der "Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs" liegen muss, auch für die Fälle des § 60 Abs 1 Z 2 NAG VwGH 18. 2. 2009, 2007/21/0480).