FPG: § 11 Abs 6 (Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden; Nachvollziehbarkeit des Sachverhalts im Akt)
§ 21 Abs 1 Z 2 (Erteilung von Visa; keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Wiederausreise der Fremden nicht gesichert erscheint)