FPG: § 77 Abs 1 (gegen Minderjährige hat die belangte Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann)
VwGH 27. 5. 2009, 2008/21/0283
1. Mit dem angef B vom 8. 4. 2008 wies die belBeh eine vom Bf erhobene Schubhaftbeschwerde gem § 83 FPG ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Begründend führte sie aus, aufgrund der näher bezeichneten strafgerichtlichen Verurteilung vom 10. 9. 2007 (Urteil des LG Wr Neustadt wegen der Verbrechen des Raubes und des versuchten Raubes sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der versuchten Nötigung und der schweren Sachbeschädigung zu einer Jugendfreiheitsstrafe von zwanzig Monaten [davon 17 Monate bedingt nachgesehen]) sei eine besonders negative Einstellung des Bf zu den rechtlichen Werten zu erkennen, sodass die Anordnung der Anhaltung zur Sicherung seiner Abschiebung berechtigt sei.