Wr DienstO 1994: § 26 Abs 1 (Arbeitszeit, Einhaltung)
§ 32 Abs 1 (eigenmächtiges und unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst; rechtskräftige Entscheidung betreffend Verlust des Anspruchs auf Diensteinkommen, keine Bindungswirkung für Disziplinarbehörde)