Krnt Güter- und SeilwegeLG: § 4 Abs 2 (Verpflichtung zur Erhaltung der Bringungsanlage; diese ist vom Eintritt allfälliger Schäden als Folge dieser Verpflichtung zu unterscheiden)
VwGH 25. 6. 2009, 2008/07/0025
Mit dem angef B wurde der Bf verpflichtet, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des angef B ua die Wasserspule 4 auf der Weganlage der mitbeteiligten Partei so zu säubern, dass die Oberflächenentwässerung gewährleistet sei.