ZahnärztekammerG: § 38 Abs 2 (Wahl der Delegierten der Österreichischen Zahnärztekammer; wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder)
Zahnärztekammer-Wahlordnung: § 18 Abs 1 (Einspruch gegen die Wählerlisten; Einspruchsverfahren dient nicht dazu, den Kreis der Kammerangehörigen richtig zu stellen)