Wr GaragenG: § 36 Abs 1 idF LGBl 1996/43 (Neubauten, Zubauten; Stellplatzverpflichtung; Erfüllung als Naturalleistung oder durch Entrichtung einer Ausgleichsabgabe)
§ 36 Abs 4 (Pflichtstellplätze; für mindestens 20 Jahre ab Einlangen der Fertigstellungsanzeige; Aufgabe der Verwendung nur bei grundlegender Änderung gegenüber dem Zeitpunkt der Herstellung und Benützung; Feststellungsbescheid darüber auf Antrag)