ArbeitsruheG: § 8 (Beschäftigung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe; Anspruch auf die zur Erfüllung der religiösen Pflichten notwendigen Freizeit)
AlVG: § 9 Abs 1 (Arbeitswilligkeit; Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung)
ArbeitsruheG: § 8 (Beschäftigung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe; Anspruch auf die zur Erfüllung der religiösen Pflichten notwendigen Freizeit)
AlVG: § 9 Abs 1 (Arbeitswilligkeit; Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung)