AVG: § 68 Abs 2 (amtswegige Aufhebung oder Abänderung, Kollegialbehörde, Mehrparteienverfahren, Formalpartei)
§ 66 Abs 4 (Entscheidungsbefugnis des Asylgerichtshofes, maßgebliche Sach- und Rechtslage, Einlangen einer Stellungnahme nach Beschlussfassung und vor Erlassung des Erkenntnisses)