AsylG 2005: § 3 (Status des Asylberechtigten, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung; Erfordernis des Gefahreneintrittes mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, ausreichende Intensität, keine, bloße Anfeindungen, Demütigungen bzw mangelnder Respekt, keine Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, Afghanistan)