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VwGH 23. 4. 2008, 2008/10/0030 (Sozialhilfe)

JudikaturSOZIALHILFEZfV 2009/1552ZfV 2009, 834 Heft 5 v. 3.11.2009

Tir GrundsicherungsG: § 1 Abs 1 (Grundsicherung, öffentliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens)

§ 1 Abs 2 (Gewährung an Personen, die sich in einer Notlage befinden; keine Begründung der Hilfebedürftigkeit mit in der Vergangenheit eingegangenen Schulden)

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