AVG § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verhinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; Mindesterfordernisse für die Organisation einer Kapitalgesellschaft; Fehlen eines für die Wahrnehmung von Bürobelangen geeigneten Vertreters)
VwGH 29. 10. 2008, 2008/08/0214