WaffG § 21 Abs 2 (Waffenpass, Bedarf)
§ 22 Abs 2 (ebenso; Glaubhaftmachung besonderer Gefahren; Dartuungs- und Konkretisierungslast hinsichtlich der zweckmäßigsten Gefahrenabwehr durch Faustfeuerwaffe und hinsichtlich der besonderen persönlichen Gefahrenlage; Nachsuche bei Schwarzwildjagd)