LFG § 133 Abs 1 (Verbot ua des Ablassens von flüssigen Stoffen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge)
§ 133 Abs 2 (ebenso; Ausnahmebewilligung, wenn keine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum zu gewärtigen ist; Wahrnehmung dieser öffentlichen Interessen von Amts wegen; keine subjektiven Rechte Dritter)