FPG § 53 Abs 1 (Ausweisung)
§ 66 Abs 1 (Schutz des Privat- und Familienlebens; Interessenabwägung; im vorliegenden Fall nicht ausreichende Begründung für schwerwiegenden Eingriff in das Familienleben; Berücksichtigung einer bereits getilgten strafrechtlichen Verurteilung im Zuge der Ermessenübung)