EisbEG: § 2 Abs 1 idF BGBl I 2003/12 (Enteignungsrecht der dauernden oder vorübergehenden Enteignung; Ausübung nur insoweit, als für Herstellung und Betrieb der Eisenbahn notwendig; verbindliche Festlegung der Notwendigkeit bereits durch den Baugenehmigungsbescheid nach § 35 EisenbahnG; Anwendung nur des gelindesten Mittels; Servitut gelinderes Mittel gegenüber einer Enteignung)