GehG: § 23 Abs 4 idF BGBl I 2002/87 (Vorschuss und Geldaushilfe; Anzeige muss dem Beamten auf Verdachtsebene ein Verhalten anlasten, das im Falle seiner Erweislichkeit eine in Ausübung des Dienstes begangene gerichtliche strafbare Handlung begründet; Anzeige muss hinreichend substanziierte Tatsachenbehauptungen enthalten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein solches Verhalten eines Beamten schließen lassen)
VwGH 5. 9. 2008, 2007/12/0208