VStG § 21 Abs 1 (Absehen von der Strafe; Berufungsbehörde; Antrag auf Einstellung des Verfahrens; Stattgabe der Berufung, Ausspruch des Absehens von der Strafe ohne Ausspruch einer Ermahnung, Aufhebung auch des Schuldspruches und Einstellung des Verfahrens)