BDG 1979 § 94 Abs 3 Z 1 (Verjährungsfrist, Hemmung, Verfahren vor der Personalvertretung zwecks Zustimmungserteilung)
GZ 120/12-BK/08 vom 26. 1. 2009
§ 94 Abs 3 Z 1 BDG gilt nicht nur für alle Verfahren vor der Personalvertretung, die über Antrag der Disziplinarbehörde eingeleitet wurden, sondern analog auch für jenen Fall wie dem vorliegenden, in dem die Personalvertretung von Amts wegen einen zustimmenden Beschluss zur disziplinarrechtlichen Verfolgung zu fassen hat, weil ihr (ursprünglicher) "Verweigerungsbeschluss" als rechtswidrig erachtet worden ist. Eine andere Interpretation dieser Bestimmung hätte zur Folge, dass es die Personalvertretung in der Hand hätte, ihren zustimmenden Beschluss, der erst Voraussetzung für die disziplinarrechtliche Verfolgung ist, so lange hinauszuzögern, bis die sechsmonatige Verjährungsfrist abgelaufen ist; diese Intention lässt sich allerdings der gegenständlichen Bestimmung nicht entnehmen.