vorheriges Dokument
nächstes Dokument

GZ 120/12-BK/08 vom 26. 1. 2009 (DISZIPLINARRECHT)

BerufungskommissionDISZIPLINARRECHTZfV 2009/667ZfV 2009, 350 Heft 2 v. 5.5.2009

BDG 1979 § 94 Abs 3 Z 1 (Verjährungsfrist, Hemmung, Verfahren vor der Personalvertretung zwecks Zustimmungserteilung)

GZ 120/12-BK/08 vom 26. 1. 2009

§ 94 Abs 3 Z 1 BDG gilt nicht nur für alle Verfahren vor der Personalvertretung, die über Antrag der Disziplinarbehörde eingeleitet wurden, sondern analog auch für jenen Fall wie dem vorliegenden, in dem die Personalvertretung von Amts wegen einen zustimmenden Beschluss zur disziplinarrechtlichen Verfolgung zu fassen hat, weil ihr (ursprünglicher) "Verweigerungsbeschluss" als rechtswidrig erachtet worden ist. Eine andere Interpretation dieser Bestimmung hätte zur Folge, dass es die Personalvertretung in der Hand hätte, ihren zustimmenden Beschluss, der erst Voraussetzung für die disziplinarrechtliche Verfolgung ist, so lange hinauszuzögern, bis die sechsmonatige Verjährungsfrist abgelaufen ist; diese Intention lässt sich allerdings der gegenständlichen Bestimmung nicht entnehmen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!