Tir GVG: § 2 Abs 1 (Grundstücke, die in anderer Weise als für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, gelten nur dann als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn sie vor nicht mehr als 20 Jahren im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden und noch so beschaffen sind, dass sie ohne besondere Aufwendungen wieder einer solchen Nutzunge zugeführt werden können)