Tir GVG: § 4 Abs 1 lit a (Genehmigungspflicht für jede Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken)
§ 6 Abs 1 lit a (Genehmigungsvoraussetzungen; Rechtserwerb darf weder öffentlichem Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch öffentlichem Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widersprechen)