Tir GVG 1996: § 6 Abs 1 lit a (Genehmigungsvoraussetzungen; Rechtserwerb darf weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widersprechen; keine Bedenken gegen das Erfordernis einer entsprechenden landwirtschaftlichen Nutzung hiezu geeigneter Grundstücke)