ABGB § 415 (Vereinigung, Vermengung und Vermischung von Sachen, Rückerstattung, soweit Absonderung möglich; ist Absonderung nicht möglich, gemeinsames Eigentum, Wahlmöglichkeit dessen, mit dessen Sache der andere die Vermengung durch Verschulden vorgenommen hat, den Gegenstand gegen Ersatz zu behalten oder ihn dem anderen gegen Ersatz zu überlassen; Überbau einer Grenze)