WRG 1959 § 32 Abs 2 lit a (Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung insbesondere für Einbringung von Stoffen in festem, flüssigen oder gasförmigen Zustand in Gewässer mit den dafür erforderlichen Anlagen)
§ 105 Abs 1 (Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung bei Beeinträchtigung öffentlicher Interessen; keine erschöpfende Aufzählung)