WRG 1959 § 31 Abs 1 (allgemeine Sorge für die Reinhaltung)
§ 31 Abs 3 (Wasserrechtsbehörde hat dem Verpflichteten entsprechende Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen; Voraussetzungen; hier: Mieter als Anlagenbetreiber)
VwGH 25. 9. 2008, 2006/07/0091