WRG 1959: § 77 Abs 3 lit b idF BGBl 1990/252 (Satzung; Bestimmungen über Kriterien für die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen)
§ 79 Abs 3 (Wahl eines Geschäftsführers anstelle des Ausschusses; Voraussetzungen)