AVG § 14 Abs 1 (Niederschrift über Verhandlung; richtige und verständliche Wiedergabe des Verlaufs und Inhalts der Verhandlung)
§ 14 Abs 4 (ebenso; keine erhebliche Löschung oder Veränderung; Einwendungen der beigezogenen Personen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit in einen Nachtrag aufzunehmen; Gegenbeweis gegen die Richtigkeit auch bei Fehlen von Einwendungen)