AVG § 13 Abs 3 (Anbringen; liegt weder Form- noch Inhaltsmangel des ausreichend konkretisierten Anbringens vor, dann kann die mangelnde Mitwirkung bei Ermittlungen [über das Ausmaß von Mehrdienstleistungen] nicht Gegenstand eines Verbesserungsauftrages sein)
§ 66 Abs 4 (Berufungsbehörde, Entscheidungsbefugnis, Sache)