AVG § 14 Abs 1 (Niederschrift; weist Niederschrift Mangel auf, ist Inhalt der Amtshandlung von Amts wegen zu ermitteln)
§ 15 (soweit nicht Einwendungen erhoben werden, liefert eine gem § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis)