AVG § 17 Abs 1 (Akteneinsicht, Recht der Parteien)
§ 17 Abs 4 (ebenso, Verweigerung; kein abgesondertes Rechtsmittel; Verweigerung gegenüber Partei des Verfahrens, Verfahrensanordnung, selbst wenn in Bescheidform gekleidet; Umfang der Akteneinsicht; baupolizeiliches Auftragsverfahren, Einsicht in die Akten des Bewilligungsverfahrens des betroffenen Baus)