AVG § 66 Abs 2 (Berufung; Sachverhalt ungenügend festgestellt, sodass mündliche Verhandlung erforderlich, Begründungspflicht; Prüfung der UVP-Pflicht eines Vorhabens in einem Bauverfahren, kein Grund für Rückverweisung an die erste Instanz)
§ 66 Abs 4 (Berufung, Sachentscheidung; Bauverfahren, Prüfung der Zuständigkeit der Baubehörden, allfällige UVP-Pflicht; kein Grund für Rückverweisung an die erste Instanz)