B-VG Art 129a Abs 1 Z 2 (Unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, keine, Vollziehung eines gerichtlichen Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehls; Rechtswidrigkeiten bei Vollzug dem Gericht zuzurechnen)
AVG §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c (ebenso)