AVG § 18 Abs 4 (Ausfertigung; Unterschrift oder Beglaubigung und leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden; Fertigung in Vertretung des Bürgermeisters, Beifügung nur des Namens des Bürgermeisters, nicht des konkret zeichnenden Vizebürgermeisters; kein Verzicht auf die Leserlichkeit der Unterschrift, kein Bescheid)